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    Beitragspflicht von Direktversicherungsleistungen

    veröffentlicht von Uwe Frank
    Dienstag, 28. Dezember 2010

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 entschieden, dass privat finanzierte Direktversicherungen im Alter hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Die trifft jedoch nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer auch Versicherungsnehmer des Vertrages war.

    In einem aktuellen Rundschreiben spricht der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen die Empfehlung aus, dass dieses Urteil sofort auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist. Somit muss nur noch der Teil der Verischerungsleistung verbeitragt werden, der nicht durch private Beiträge des Arbeitnehmers angespart wurde. Die Krankenkassen erstatten zu Unrecht entrichtete Beiträge.

    Wichtig ist jedoch, dass die Krankenkassen den Beschluss des BVerG im Moment nur bei der Direktversicherung anwenden. Der GKV Spitzenverband ist der Meinung, dass für die Pensionskassen dieses Urteil keine rechtlich stabile Aussage enthält. Im Moment bleibt es somit bei den Pensionskassen bei der vollen Beitragspflicht.



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